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Auszug aus der Information des Bundesumweltministeriums zur Geltung der Bundesimmisionsschutzverordnung für Grundöfen 

19. Welche Regelungen gelten für Grundöfen und eingemauerte Öfen? 

Für Grundöfen und eingemauerte Öfen wie Kamineinsätze oder Kachelofeneinsätze sieht die Novelle der 1. BimSchV Sonderregelungen vor, da diese Öfen aufgrund ihrer Bauweise nur mit sehr viel Aufwand austauschbar sind. 

Für neue und alte Grundöfen, also Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, sollen andere Anforderungen gelten als generell für Einzelraumfeuerungsanlagen: 
Neue Grundöfen müssen ab dem Jahr 2015 mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Senkung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden. Auf den Einbau eines Filters kann verzichtet werden, wenn durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder einer Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger nachgewiesen werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 (siehe Anlage 4 des Verordnungsentwurfes) für die Typprüfung eingehalten werden. 
Grundöfen, die bis zum 31.12.2014 errichtet wurden, sind von der Sanierungsregelung gänzlich ausgenommen und bedürfen somit keiner Nachrüstung. 

Auch für eingemauerte Öfen wie Kachelöfen sind etwas andere Regeln vorgesehen: 
Wird so ein Ofen nach Inkrafttreten der Verordnung eingebaut, benötigt er wie jeder andere Kaminofen auch eine Typprüfung um zu belegen, dass mit ihm die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. 
Alle bestehenden eingemauerten Kachelöfen sollen ab 2015 die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Der Nachweis kann mit einer Messung vor Ort bzw. durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden. Ein Austausch steht jedoch nicht an. Der Betreiber eines bestehenden eingemauerten Ofens hat vielmehr eine zugelassene Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik nachzurüsten. 

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


 

 

 


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